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   VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19   

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VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19 (https://dejure.org/2021,35338)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 (https://dejure.org/2021,35338)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 2 S 2801/19 (https://dejure.org/2021,35338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG
    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kurtaxe; Bootsliegeplätze auf dem Bodensee; Tagesgäste; Übernachtung

  • rechtsportal.de

    Erhebung der Kurtaxe bei Übernachtung auf auf einem See liegenden Booten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kressbronn: Kurtaxe für Liegeplatzbesucher im Hafen zulässig?

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kressbronn: Kurtaxe für Liegeplatzbesucher im Hafen zulässig?

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    M. u.a. gegen Gemeinde Kressbronn wegen Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Kressbronn vom 13.03.2019

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94

    Zweitwohnungsteuer für Boot auf dem Bodensee?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Eine Abgabenhoheit der Antragsgegnerin auf dem Bodensee bestehe nicht, wie sich aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - ergebe.

    Letztlich ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG, dass Hafenanlagen auch dann der Kurtaxe unterfallen könnten, wenn sie nicht im Gemeindegebiet lägen, sofern man diesbezüglich die obiter-dictum-Rechtsprechung in einer Zweitwohnungssteuersache des Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - zur Hafenfläche als Teil des Bodensees fortführe: Wenn die Uferlinie zu einem Gewässer erster Ordnung die Gemeindegrenze bestimmen würde, lägen die Hafenanlagen stets außerhalb des Gemeindegebiets.

    Der Senat hält die Auffassung aus dem Senatsurteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - aufrecht, wonach der Privathafen der Antragstellerin zu 1. Teil des Bodensees ist, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Antragsgegnerin liegt und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen ist.

    Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweiz verlaufen: Nach der Theorie von der Realteilung haben diese Anrainerstaaten je ihren genau bestimmten Anteil am Bodensee samt dem Luftraum darüber und dem Seegrund darunter, demgegenüber ist der Bodensee (Obersee) nach der eingeschränkten Kondominiumstheorie ungeteiltes gemeinsames Eigentum der drei Anrainerstaaten, wobei jedoch nicht das ganze Gewässerbett Kondominium ist, sondern der Uferstreifen ausgeschieden und der ausschließlichen Hoheit des Anliegerstaats unterworfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 - juris Rn. 38; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25).

    Auch wenn in beiden Fällen der hier betroffene Teil des Bodensees (Obersee) zum Gebiet des Landes Baden- Württemberg gehört, folgt daraus nicht die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO).

    Es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeindegebiete an der jeweiligen Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) enden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25 mwN).

    Dass im Bereich des ehemaligen Baggersees, in dem sich die streitgegenständlichen Bootsstege der Antragsteller befinden, unter Geltung des § 7 WG eine Uferlinie festgesetzt worden wäre, die ausnahmsweise anstelle der natürlichen Uferlinie (vgl. § 7 Abs. 2 WG) für die Abgrenzung der Ufergrundstücke vom Bodensee maßgeblich wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 28 mit ausführlicher Begründung).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsurteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75, Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf Thüringisches OVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris Rn. 13).

    Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zudem daraus, dass diese nach § 10 Abs. 1 KTS verpflichtet sind, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haften (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO mwN).

    Die Antragsteller haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG iVm § 44 AO) und nicht nur subsidiär neben dem Kurtaxepflichtigen, was seinen Rechtfertigungsgrund darin findet, dass sie mit den kurtaxepflichtigen Personen unmittelbare wirtschaftliche Beziehungen unterhalten, aus dem der Kurtaxe unterworfenen Sachverhalt Nutzen ziehen und daher ihrerseits am Kurbetrieb partizipieren können (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO; Senatsbeschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 - juris Rn. 8).

    Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG iVm § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG iVm § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht, und deshalb können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO mwN; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20 - juris Rn. 18).

    Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO; OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 - NVwZ-RR 2000, 635; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.07.2005 - 4 K 4/03 - juris Rn. 41) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Vermieter verweigert, ohne dass dieser die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hatte.

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Entscheidend ist allein die objektiv bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 127).

    Einzelne Rechtsfehler einer Satzung haben nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 5 S 3071/94

    Wasserfläche des Bodensees als Gemeindegebiet; zu den baurechtlichen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweiz verlaufen: Nach der Theorie von der Realteilung haben diese Anrainerstaaten je ihren genau bestimmten Anteil am Bodensee samt dem Luftraum darüber und dem Seegrund darunter, demgegenüber ist der Bodensee (Obersee) nach der eingeschränkten Kondominiumstheorie ungeteiltes gemeinsames Eigentum der drei Anrainerstaaten, wobei jedoch nicht das ganze Gewässerbett Kondominium ist, sondern der Uferstreifen ausgeschieden und der ausschließlichen Hoheit des Anliegerstaats unterworfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 - juris Rn. 38; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25).

    Auch wenn in beiden Fällen der hier betroffene Teil des Bodensees (Obersee) zum Gebiet des Landes Baden- Württemberg gehört, folgt daraus nicht die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO).

    Es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeindegebiete an der jeweiligen Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) enden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25 mwN).

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 ; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.).

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226 ; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Die Vorschrift verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259).

    Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 - juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 2 S 2650/08

    Zur Bemessung der Abwassergebühren in einer Abwassersatzung nach dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 142; Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Einzelne Rechtsfehler einer Satzung haben nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19
    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11

    Kalkulation einer Kurtaxe, Kurtaxefähigkeit einzelner Einrichtungen

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 CN 1.00

    Kurbeiträge; Erhebungsgebiet; Zusammenfassung von Ortsteilen mit qualitativ

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16

    Gültigkeit einer Kuragbgabensatzung u.a. Einnahmen Tagesgästen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

  • BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18

    Bauvorbescheid für kleinflächige Einzelhandelsfiliale; teilweise Unwirksamkeit

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 2 S 1466/07

    Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 4 BV 15.844

    Kurbeitragspflicht von Übernachtungsgästen auch ohne Beitragspflicht von

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2011 - 9 LA 122/10

    Tagesgäste sind nach niedersächsischem Landesrecht kurbeitragspflichtig;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 2 S 277/02

    Kurtaxepflichtigkeit der Patienten eines Krankenhauses

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.09.1990 - 14 L 259/89

    Kurabgabe; Ordnungsgemäße Kalkulation; Kurabgabepflicht; Bootsliegeplätze

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 14 S 249/90

    Zum Kurtaxesatz für Benutzer von Campingplätzen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1999 - 2 L 223/96

    Zweitwohnungsteuer; Zweitwohnungsteuer neben Kurabgabe?

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1992 - 14 S 802/90

    Kurtaxe - Satzung: Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs unterschiedlicher

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 2 S 2514/12

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • BVerwG, 02.03.2005 - 6 BN 7.04

    Anforderungen an das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2002 - 4 K 35/01
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden können, da sie relevante Vorteile bezüglich der Nutzung der Kureinrichtungen und -veranstaltungen der jeweiligen Gemeinde haben, in der sich die Hafenanlage befindet (Anschluss an Senatsurteil vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 95).

    Grund für die Neufassung war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 -, mit der die Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2019 bezüglich der Kurtaxepflicht für Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage für unwirksam erklärt worden war.

    Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Normenkontrollurteil vom 13.07.2021 (- 2 S 2801/19 -), wonach Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden könnten, könne nicht gefolgt werden.

    Einem Antragsteller fehlt grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsurteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 72 und vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75).

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 93, vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Der Abgabetatbestand knüpft damit ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 94; Beschluss vom 17.08.1992 - 14 S 249/90 - juris Rn. 25).

    Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die im Hafen liegenden Boote über den Anleger bzw. Steg mit dem Land und damit mit dem Satzungsgebiet der jeweiligen Gemeinde verbunden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 88).

    Dem liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass den Inhabern eines Bootsliegeplatzes, die sich im Regelfall über das Jahr gesehen geraume Zeit in der Hafenanlage aufhalten, die Möglichkeit eröffnet ist, die Kureinrichtungen zu nutzen und an entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 95).

    Entscheidend ist allein die diesbezüglich objektiv bestehende Möglichkeit (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 95).

    Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 97; Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 142; Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 19).

    Davon ausgehend ist die Unterscheidung zwischen "normalen" Tagestouristen, die nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Kurtaxe befreit sind, und qualifizierten Tagestouristen, den Inhabern eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KTS eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten haben, sachlich gerechtfertigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 98).

    Dazu hat der Senat mit Urteil vom 13.07.2021 (aaO Rn. 99 - 106) ausgeführt:.

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